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Denkmäler in unserer alltäglichen Umgebung lassen uns, oft unbewußt, die Tradition unserer Stadt spüren. Und in ihrer Nutzung, dem Gebrauchtwerden, zumeist mit Veränderungen an der Substanz verbunden, zeigt sicht ihre Lebendigkeit. Das Denkmalschutzgesetz NW hat ausdrücklich die Erhaltung und Nutzung historischer Gebäude zum Inhalt. Für viele Denkmaleigentümer und Architekten ist es eine reizvolle Herausforderung, notwendige Veränderungen mit Achtung vor der Leistung ihrer Vorgänger behutsam zu planen und auszuführen. Die Sorgfalt, mit der das Überkommene gepflegt wird und heutige Ansprüche darin realisiert werden, hebt diese Gebäude aus der Masse von Neubauten hervor und macht sie sozusagen zu Individuen. (Quelle: Vom Umgang mit Denkmälern, Autor: Gertrud Kersting, DB Stadt Oberhausen)
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Im Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen wird im § 2 folgendes zum Thema "Was sind Denkmäler?" bestimmt:
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(1) Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Die Vorschriften des Landschaftsgesetzes bleiben unberührt.