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...von Steinkohle und für den Steinkohlenbergbau

Friedrich der Große, der die Steinkohlenförderung an der Ruhr steigern wollte, erkannte bald, daß unter den damals herrschenden Bedingungen die angestrebte Aufwärtsentwicklung ausbleiben mußte. Hier konnte nur eine Gesetzesänderung Abhilfe schaffen.

Die Revidirte Bergordnung für das Herzogtum Cleve, das Fürstentum Meurs und die Grafschaft Mark stellte den Bergbau 1766 unter staatliche Verwaltung. Kern dieser Verordnung war die Einführung des Direktionsprinzips. Die Bergbehörde übte danach nicht nur die bergpolizeiliche Aufsicht über die Gruben aus, sondern leitete auch die Betriebe durch beamtete Obersteiger. Diese entschieden über die Einstellung oder Entlassung der Bergleute, setzten die Gehälter, Gedinge- und Schichtlöhne sowie die Kohlenpreise und die Arbeitszeit fest.

Diese Bergordnung regelte auch das Schürfrecht neu: für das Aufsuchen von Mineralien oder Steinkohle mußte bei der Bergbehörde ein "Schürfschein" für ein bestimmtes, noch nicht gemutetes oder verliehenes Feld beantragt werden. Dieser galt ein Jahr und sechs Wochen, wurde aber anstandslos verlängert, falls die Schürfarbeiten länger dauerten. Wenn der Schürfer fündig wurde, legte er beim zuständigen Bergamt "Mutung" ein. Bevor die Behörde jedoch das begehrte Bergwerkseigentum verleihen konnte, mußte ein Beamter bei der "Inaugenscheinnahme" den Fund an Ort und Stelle besichtigen. Diese Vorschrift ließ sich später, als die Kohle unter immer dickeren Deckgebirgsschichten gesucht wurde, nur mit kostspieligen Mutungsschächten erfüllen. Deshalb erlaubte eine Verfügung von 1853, das Bergwerkseigentum nur auf Grund eines Bohrlochfundes zu verleihen.

1767 trat das Generalprivilegium für Bergleute in Kraft. Es befreite diese vom Militärdienst und von allen Steuern, sicherte ihnen freies Wohnen zu und unterstellte sie der Gerichtsbarkeit der Bergämter. Weiterhin erlaubte es die Gründung von Knappschaftskassen zur Unterstützung der Bergleute im Krankheitsfall. Damit nahm der Bergmann in Preußen eine Sonderstellung ein.

Das preußische Miteigentümer-Gesetz von 1851 räumte den Bergwerken wieder weitgehende Selbstverwaltung ein; das Direktionsprinzip wurde teilweise aufgehoben. Das hatte einen durch die herrschende Hochkonjunktur begünstigten Investionsschub zur Folge, der auch Kapital und Know How aus dem Ausland in das aufstrebende Revier brachte. Neben Engländern, Franzosen und Belgiern erkannten besonders die Iren die wirtschaftliche Bedeutung der Kohlevorkommen in der Emscherregion. Die 1855 in Bochum gegründete Bergwerksgesellschaft Hibernia kaufte in Gelsenkirchen Grubenfelder und betraute William Thomas Mulvany mit der Leitung des Unternehmens, in dem überwiegend irisches Kapital steckte.

Das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten von 1865 beendete das Direktionsprinzip im Bergbau vollkommen und förderte dadurch die unternehmerische Initiative. Die Bergämter nahmen nur noch bergpolizeiliche Aufgaben wahr. Sie erließen Vorschriften über die "Sicherheit der Baue, des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter" und genehmigten die Inbetriebnahme neuer Anlagen.

Der König setzte auch endlich den Ausbau der Land- und Wasserstraßen durch. Die Zechengesellschaften beteiligten sich sogar an den Baukosten, um ihre Absatzmöglichkeiten zu verbessern. Die Ruhr wurde ab 1780 durch die Errichtung von 17 Schleusen zwischen Ruhrort und Langschede bei Fröndenberg durchgehend befahrbar und damit zu einem bedeutenden Transportweg für Kohle und andere Wirtschaftsgüter. Als Zubringer zu den Verladestellen kamen ab 1787 immer mehr Pferdebahnen in Betrieb, die man später teilweise zu Eisenbahnen ausbaute.

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